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Unternehmenssanierung – Was ist das Schutzschirmverfahren?

Unternehmenssanierung – Was ist das Schutzschirmverfahren?

5. August 2016
Schutzschirmverfahren (ESUG)

Kunden, die nicht zahlen, defekte Maschinen, deren Reparatur zu kostenaufwendig ist, ausbleibende Aufträge, schlechtes Management – es gibt viele Gründe, warum ein Unternehmen in Schieflage geraten kann. Vor allem kleine und mittelständische Firmen sind von einer Insolvenz bedroht, da ihnen häufig die nötigen finanziellen Mittel fehlen, um eine Pleite abzuwenden.

Eine Insolvenz ist immer stigmatisierend, denn es gehen Arbeitsplätze verloren. Damit das nicht passiert, gibt es sei dem 1. März 2013 das ESUG, das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, das auch unter dem Namen Schutzschirmverfahren bekannt ist.

Wie funktioniert das Schutzschirmverfahren?

Kommt es zu einem Schutzschirmverfahren, dann wird einem von einer Insolvenz bedrohtem Unternehmen die Möglichkeit gegeben, in einem Zeitraum von drei Monaten selbst einen Sanierungsplan zu erarbeiten.

Das Besondere an diesem Verfahren ist aber, dass in diesen zwölf Wochen die Gläubiger keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen können. Allerdings unter der Voraussetzung, dass ein Rechtsanwalt, Steuerberater, oder Wirtschaftsprüfer welcher sich im Insolvenzrecht auskennt dem Unternehmen bescheinigt, dass es sanierungsfähig ist.

Das Schutzschirmverfahren kann jedoch nur dann abgewandt werden, wenn ein Unternehmen noch zahlungsfähig ist, wenn das nicht der Fall sein sollte, dann kommt es zur Insolvenz.

Insolvenzplanverfahren wird um Schutzschirmverfahren ergänzt

Das Schutzschirmverfahren wird durch einige Änderungen im Insolvenzplanverfahren ergänzt, so zum Beispiel durch einen Eingriff in die Rechte der Gesellschafter. Möglich ist auch das sogenannte „Debt-Equity-Swap“, ein gesondertes Verfahren, bei dem Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt wird. Durch diese Änderung werden die Voraussetzungen für eine Sanierung deutlich verbessert, jedoch muss das betroffene Unternehmen alle dazu notwendigen Maßnahmen rechtzeitig in die Wege leiten.

Der Ablauf des Schutzschirmverfahrens

Wenn es dem Unternehmen gelingen sollte, ein Konzept für die Sanierung vorzulegen und wenn es eine Bescheinigung gibt, die inhaltlich korrekt ist, dann müssen dem Gericht drei Anträge vorgelegt werden.

Zum einen ist das der Antrag für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Zum anderen muss ein Antrag auf Eigenverwaltung gestellt werden und auch ein Antrag auf Fristbestimmung muss eingereicht werden, in der das Unternehmen einen Insolvenzplan ausarbeitet und vorlegt.

Anschließend prüft das Gericht die Anträge des Unternehmens und wenn alles glatt läuft, dann entscheidet das Gericht positiv über das Schutzschirmverfahren und stellt damit automatisch sicher, dass kein Gläubiger das Unternehmen zwangsvollstrecken kann. Der Schuldner kann dann einen Sachverwalter bestimmen, den das Gericht allerdings ablehnen kann, wenn er nicht die Voraussetzungen für diese Aufgabe erfüllt, weil ihm zum Beispiel die nötige Neutralität und Unabhängigkeit fehlt.