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Wie werden die Wohnkosten bei Hartz-IV berechnet

Wie werden die Wohnkosten bei Hartz-IV berechnet

30. Januar 2014
Wohnkosten

Hartz-IV – dieses Wort löst bei sehr vielen Menschen eine sehr große Wut aus. Hartz-IV – das bedeutet von einer sogenannten Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Bundessozialgesetz leben zu müssen. Im Klartext heißt das: Man muss mit sehr wenig Geld irgendwie über die Runden kommen. Wie so viele Gesetze, so lässt auch Hartz-IV immer einen Ermessensspielraum zu. Wie groß diese Spielräume sind, das wird bei den Wohnkosten sehr deutlich. Aber welcher Wohnraum steht einem Hartz-IV-Empfänger zu? Was muss beachtet werden, wenn eine neue Wohnung gesucht wird und wie viel wird für Familien bezahlt?

Wer entscheidet über die Wohnkosten?

Nach dem Sozialgesetz und den Paragrafen 21, 22 und 23 haben Hartz-IV-Empfänger einen Anspruch auf Kostenübernahme, wenn es um die Wohnung und die Heizkosten für diese Wohnung geht. Allerdings wird diese Leistung nur dann gewährt, wenn die Wohnung und die Kosten die anfallen, auch angemessen sind. Wenn das der Fall ist, dann werden die Kosten auch übernommen, aber wer bestimmt, was angemessen ist und was nicht? Hier beginnt der Ermessensspielraum der Kommunen und der zuständigen Ämter, die für die Hartz-IV-Empfänger zuständig sind. Es gibt keine gesicherten Zahlen darüber, inwiefern die Mitarbeiter der Ämter nach Willkür entscheiden, aber auch wenn es viele Vorurteile und auch bewiesene Fälle von Willkür gibt, so muss man dennoch sagen, dass die meisten Ämter verantwortungsvoll mit ihrer Aufgabe umgehen. Was die Kosten angeht, die von der Kommune übernommen werden, so liegen die Leistungen weit auseinander, je nachdem, um welche Stadt es sich handelt. Während es zum Beispiel in München 450,- Euro sind, die einem alleinstehenden Hartz-IV-Empfänger bewilligt werden, so sind es in Dresden nur 300,- Euro.

Wie groß darf die Wohnung sein?

Wohnkosten

Die Ämter schauen bei den Wohnkosten bei Hartz IV zuerst auf die Miete und dann erst auf die Größe der Wohnung. Wenn die Miete in einem angemessenen Rahmen liegt, die Wohnung aber zu groß ist, dann spielt das keine Rolle. Die Richtwerte, wie groß eine Wohnung sein darf, ist noch im alten Sozialgesetz verankert und besagt, dass 45 qm für einen Mieter und 60 qm für zwei Bewohner zumutbar sind. Jede weitere Person, die in der Wohnung lebt, hat ein Anrecht auf 15 qm, wobei neugeborene Kinder nicht als Person zählen. Diese Kriterien sind aber nur für Mietwohnungen bindend, bei Eigentumswohnungen und auch beim eigenen Haus sind andere Obergrenzen entscheidend. Alle Hartz-IV-Empfänger, die unter 25 Jahre alt sind, haben überhaupt keinen Anspruch auf Wohnkosten, denn in diesem Fall gehen die Ämter davon aus, dass sie noch bei den Eltern wohnen können. Aber in Ausnahmefällen ist es auch hier möglich Wohnkosten zu beantragen, denn es gibt Fälle, wo die Eltern sich nicht verpflichtet fühlen, weiter mit ihren Kindern eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft zu führen.

Fazit

Jeder, der von Hartz-IV leben muss, ist immer gut beraten sich ausführlich zu informieren, was ihm an Leistungen zusteht. Nur wer wirklich gut informiert und vorbereitet ist, auch die Wohnkosten betreffend, der kann sich auf seine Rechte berufen.