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Neue Belegvorhaltepflicht macht Steuererklärung einfacher

Neue Belegvorhaltepflicht macht Steuererklärung einfacher

Neue Belegvorhaltepflicht macht Steuererklärung einfacher 1

Die allgemeine Digitalisierung hat mittlerweile auch das Steuerrecht erfasst. Die Steuererklärung muss schon länger nur noch online abgegeben werden. Entsprechende Steuersoftware im Internet macht die Erstellung und Abgabe besonders unkompliziert. Seit dem 01.01.2018 ersetzt nun die neue Belegvorhaltepflicht offiziell die bisherige Belegvorlagepflicht. Das bedeutet, dass bei der Steuererklärung für das Jahr 2017 nicht mehr sämtliche Nachweise abgegeben werden müssen. Nur wenn das Finanzamt explizit danach verlangt, müssen die betreffenden Belege vorgelegt werden.

Nachweise müssen weiterhin aufbewahrt werden

Früher war die Einreichung der Steuererklärung mit großem Aufwand verbunden. So mussten über Monate hinweg alle für eine eventuelle Steuerrückzahlung relevanten Rechnungen und Belege sortiert und aufbewahrt werden. In der Regel führte das dazu, dass so mancher Steuerpflichtige bis kurz vor dem Verstreichen der Abgabefrist mit dem Sortieren und ausfüllen von komplizierten Formularen beschäftigt war. Mit der Einführung der neuen Belegvorhaltepflicht wurde das Prozedere deutlich vereinfacht. Allerdings bedeutet das nicht, das mit dem Ende der Belegvorlagepflicht auch das Sammeln und aufbewahren von Zahlungsbelegen und sonstigen Nachweisen vorbei ist. Nach wie vor muss jeder Steuerzahler alle für das Besteuerungsverfahren relevanten Belege für einen gewissen Zeitraum bereithalten.

Welche Aufbewahrungsfristen müssen beachtet werden?

Hinsichtlich der neuen Aufbewahrungsfristen hat das Rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern am 28.12.2017 entsprechende Richtlinien bekannt gegeben. Demnach hat der Steuerbürger die Belege bis

  • zum Ende der Einspruch der Einspruchspflicht, (also einen Monat nach dem er den Steuerbescheid erhalten hat)
  • nach der Erledigung eines Einspruchsverfahrens
  • über eine steuerrechtliche Klage abschließend geurteilt wurde

aufzubewahren.

Sollten Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden sein, sollten die diesbezüglichen Belege und Nachweise ebenfalls aufbewahrt werden. Das gleiche gilt für Belege wie beispielsweise ärztliche Atteste, die eventuell noch mehrere Jahre von Bedeutung sei könnten.

Eine besondere Frist gibt es für Belege, die in Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, wie beispielsweise Handwerkerrechnungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Hier beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Dabei beginnt die Frist, mit dem Ende des Kalenderjahres an dem die Rechnung zugeschickt wurde.

Mit der Einführung der neuen Belegvorhaltepflicht wurde die Steuererklärung deutlich vereinfacht. Dennoch muss der Steuerbürger nach wie vor alle Belege akribisch sammeln und verwalten.